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1. Preisangebote. Für die Berechnungen und Preisangebote sind die
Berechnungsgrundlagen für Buchdruckarbeiten (bzw.
Flachdruckarbeiten) des Hauptverbandes der graphischen
Unternehmungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung sowie die
Tagespreise für Papier, Klischees, Buchbindematerial usw. maßgebend.
Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Preisangeboten in
irgendeinem Punkte abweichen oder aber erst nach einem 8 Tage
überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung
einer Verbindlichkeit der Druckerei deren Bestätigung.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer
Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2
Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden,
widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als maßgebend gilt.
Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (z. B. Papier, Klischees,
Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund
kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des
Kaufpreises, aber vor Berechnung der Lieferung, berechtigt die
Druckerei, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu
stellen. Dieser Tatbestand wird von dem Käufer durch die Annahme der
Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt.
Die Druckerei ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines
Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben
anzufordern.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der
Geschäftssitz der Druckerei.
3. Rechnungspreis. Für fertig gestellte Arbeiten wird die Rechnung
erstellt. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn
die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten
sind, oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit
Einverständnis des Kunden durchgeführt wurden.
4. Zahlungsbedingungen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat
üblicherweise innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden
Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen wird ein Skonto
bis zu 2% gewährt. Das Rechnungsdatum soll nicht vor dem Lieferdatum
liegen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2%
über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht.
Insbesondere bei Erstaufträgen oder bei Aufträgen größeren Umfangs
können Anzahlungen gefordert werden, vor deren Leistung für den
Lieferer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung besteht. Bei
Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, können
entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen gefordert werden.
Wird Zahlung mittels Wechsels vereinbart, so gehen sämtliche
Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Wird eine
wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem
Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch
nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Lieferant
das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von
anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Von diesen
Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form.
5. Eigentumsvorbehalt. An allen Rohmaterialien jeder Art, die dem
Lieferanten vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von
dritten Personen übergeben worden sind, hat der Lieferant
hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber
ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung
des vereinbarten Preises Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor
voller Bezahlung ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet
noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der
gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung
des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware
gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften
Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.
6. Verpackung. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung
(Umhüllung) der Druckerzeugnisse enthalten. Wird vom Kunden eine
besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Kisten), so wird
diese zu Selbstkosten weiterverrechnet. Werden Kisten in
einwandfreiem Zustand innerhalb 4 Wochen frei Lieferbetrieb
zurückgestellt, so kann bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises
gutgeschrieben werden.
7. Lieferzeit. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Erhaltens des
Auftrages durch den Lieferanten, insoweit alle Arbeitsunterlagen
klar und eindeutig zur Verfügung der Druckerei stehen und in der
Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vermerkt wurde; sie endet
an dem Tag, an dem die Ware den Lieferbetrieb verläßt. Nicht
besonders vereinbarte Lieferzeiten gelten seitens des Lieferanten
als freibleibend. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur
Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine
schriftlich zugesagt wurden. Um die Dauer der Prüfung von
übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der
Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Eventuell notwendige Nachfristen
richten sich in ihrer Angemessenheit nach der Natur des Auftrages.
Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung dieser
Nachfrist die im Gesetz festgelegten Rechte geltend machen. Soweit
der Schaden nicht auf grobem Verschulden des Druckers beruht, ist er
mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann
nicht eingefordert werden.
Höhere Gewalt entbindet die Druckerei grundsätzlich von jeder
Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in der
beauftragten Druckerei oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer
ergeben hat. In derartigen Fällen ist der Auftraggeber nicht
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder die Druckerei für
etwaige Schäden haftbar zu machen.
8. Lieferungen. Lieferungen erfolgen ab Lieferbetrieb auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart
wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Käufers vorgenommen. Mehr- und Minderlieferungen sind bei
einfachsten Arbeiten bis zu 5%, bei schwierigen oder mehrfarbigen
Arbeiten bis zu 10% gestattet und sind anteilig zum vereinbarten
Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die
Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
Eine Gewährleistung für die Gleichheit zwischen Andruck und
Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird
ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart
wurde. Geringe Abweichungen in den Farbnuancen und im Format
berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von
Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird
nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem
Lieferbetrieb gegenüber verpflichten.
Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von
ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist die
Druckerei nicht haftbar. Telephonisch oder telegraphisch angeordnete
Satzänderungen werden von der Druckerei ohne Haftung für Richtigkeit
durchgeführt.
9. Abnahmeverzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware
unverzüglich abzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Abnahme
hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Lieferant ist
berechtigt, sowohl bei vorliegendem Abnahmeverzug wie auch bei
Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit
die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern
oder bei einem Spediteur einzulagern.
10. Beanstandungen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Lieferanten
unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der
Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen sendung führen.
Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder der
Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei
wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei
wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu
fordern. Schadenersatz kann nur bei grobem Verschulden des Lieferers
erhoben werden. Soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des
Druckers beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
Mängelrüge bei versteckten Mängeln muß innerhalb von 3 Monaten nach
Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf
andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier,
Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den
entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind.
Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden
Teiles vorzunehmen.
11. Beigestellte Materialien. Vom Auftraggeber beigestellte
Materialien, wie Papier, Klischees usw., sind franko Druckerei
anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die
Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Die
Druckerei ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses
eine ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und
haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden
entstanden sind. Die Druckerei haftet als Verwahrer im Sinne des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Lieferbetrieb ist
berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten
Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie
die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung
und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum
des Lieferanten über.
12. Auftragsunterlagen. Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke,
Diapositive und sonstige Unterlagen haftet die Druckerei im Sinne
des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung
des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt die Druckerei für
nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
13. Eigentumsrecht. Die von einer Druckerei hergestellten
Schriftsätze, Druckplatten, Lithographien, photographisch
hergestellte Filme und Platten, Matern, Stanzen, Stereos und
Galvanos und andere für den Produktionsprozeß beigestellte Behelfe
bleiben das unveräußerliche Eigentum der Druckerei, auch wenn der
Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt
auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag der zur Lieferung
verpflichteten Druckerei von einem anderen Unternehmen hergestellt
wurden.
14. Sonderkosten. Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich
gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen
enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen
hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und
Konfektionieren der Druckarbeit.
15. Satz- und Druckfehler. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt,
wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber
der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit
verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden den Bestellern
nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Lieferer ist
berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Besteller
eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug
automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines
Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Lieferer für von
ihm verschuldete Unrichtigkeit der Druckausführung. Für die
Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des
Duden maßgebend.
16. Lagerung von Druckerzeugnissen. Für den Lieferanten besteht
keine Verpflichtung, Druckarbeiten, Stehsatz, Druckzylinder,
Monorollen, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu
lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit
dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der
Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Berechnung erfolgt
jeweils im nachhinein für 3 Monate. Auch wenn die Verpflichtung zur
Aufbewahrung des Satzes vereinbart wurde, ist der Drucker von ihr
befreit, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht
bezahlt.
17. Periodische Arbeiten. Umfasst der Auftrag die Durchführung
regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist weder ein Endtermin
noch eine Kündigungsfrist vereinbart, dann kann ein solcher Auftrag
nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst
werden.
18. Einlagerung. Sollte eine vorübergehende Einlagerung in der
Druckerei ausdrücklich vereinbart sein, so haftet diese für
keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware
entstanden ist. Die Druckerei ist nicht verpflichtet, Versicherungen
zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.
19. Urheber- und Vervielfältigungsrecht. Insoweit der Lieferant
selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen
derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der
Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten
Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz); im übrigen
bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungs
recht, in der Hand des Lieferanten unberührt. Dem Lieferanten steht
das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten
Vervielfältigungsmittel (Satz, Filme) und Druckerzeugnisse (Fahnen,
Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu
benutzen. Er ist daher nicht verpflichtet, derartige
Vervielfältigungsmittel herauszugeben, wenn damit dem Auftraggeber
oder einem anderen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken
ermöglicht werden soll. Der Lieferant ist nicht verpflichtet zu
prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu
vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen,
sondern ist berechtigt, anzunehmen daß dem Auftraggeber alle jene
Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten
gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus
Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen
gewerblichen Schutzrechten sowie Persönlichkeitsschutzrechten
erhoben werden, schadlos zu halten. Der Lieferant muß solche
Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei
gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der
Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse
des Lieferanten dem Verfahren bei, so ist der Lieferant berechtigt,
den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber
ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs
schadlos zu halten.
20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Anfallende
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Lieferer sind
grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des
Druckers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
22. Namen- oder Markenaufdruck. Die Druckerei ist zum Aufdruck ihres
Firmennamens oder ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung
gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des
Auftraggebers berechtigt.
23. Gerichtsstand. Erfüllungort für alle Vertragsverhältnisse, die
diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist Wels; für
Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten eines
solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus
solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Druckers nach Wahl
des Druckers der Gerichtsstand des Druckers oder der allgemeine
Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Drucker der
allgemeine Gerichtsstand des Druckers ausschließlich zuständig.
24. Abweichungen. Abweichungen von diesen Liefer- und
Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung
Gültigkeit.
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